Steuertipps für alle

ZaberBote: Herr Schuster, gibt es tatsächlich einen Tipp, von dem alle Steuerzahler profitieren können?

Steuerberater Franz Schuster: Eine solche Möglichkeit ist im Rahmen des § 35 a Einkommensteuergesetz eröffnet. Danach können verschiedene Aufwendungen, die eigentlich privater Natur sind und zur normalen Lebensführung gehören, zu einer Minderung der Einkommen- bzw. Lohnsteuer führen. Im Einzelnen gilt Folgendens: Wer z.B. eine Putzfrau beschäftigt und angemeldet hat (Auskunft unter www.minijob-zentrale.de), kann mit einer Steuerersparnis von 20 % der Aufwendungen, maximal 510,– €, rechnen.
Daneben können aber auch Aufwendungen für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, die von selbstständigen Unternehmen erbracht werden, steuermindernd berücksichtigt werden. Die mögliche Erstattung beläuft sich auf maximal 4.000,– €, wenn sich die Rechnungsbeträge auf 20.000,– € belaufen. Unter dieser Art von Aufwendungen fallen insbesondere Gartenarbeiten, Umzugskosten, Reinigungsarbeiten sowie Pflege- und Betreuungsleistungen für Angehörige.
Zusätzlich werden auch sonstige Handwerkerleistungen mit 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens bis 1.200,– € begünstigt. D.h., die Rechnungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt 6.000,– € begünstigt. Es muss sich bei der Handwerkerleistung um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten handeln. Dazu zählen z.B. Maler- und Gipserarbeiten, Fußbodenerneuerung oder Reparaturen am Fernsehgerät oder an der Waschmaschine. Auch die Erneuerung von Zufahrten oder Hausanschlüssen ist begünstigt. Das Schöne daran ist, dass nicht nur Hauseigentümer von diesen Vergünstigungen profitieren, sondern auch der Mieter, der z.B. seinen Herd reparieren oder die Wohnung neu tapezieren lässt.

ZaberBote: Gibt es bei diesen Steuersparmöglichkeiten keinen Haken?

Steuerberater Franz Schuster: Richtige Schwierigkeiten gibt es eigentlich nicht. Wichtig für die Berücksichtigung der Kosten ist aber, dass die Handwerkerarbeiten am Haus, in der Wohnung oder auf dem Grundstück stattfinden. Nimmt der Techniker bspw. das Fernsehgerät zur Reparatur in die Werkstatt mit, so darf der Aufwand nicht berücksichtigt werden. Die Reparatur muss in der Wohnung stattfinden. Begünstigt sind nur Arbeitskosten einschließlich in Rechnung gestellter Maschinen- und Fahrtkosten, aber nicht die Materialkosten. Nicht zuletzt ist darauf zu achten, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und er muss die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erbringen. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Es lohnt sich aber auf jeden Fall, entsprechende Anträge zu stellen und im Zweifelsfall einen Steuerberater zu befragen.

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