Wie sind Verfügungen eines Erblassers zu bewerten?
ZaberBote: Frau Hentschke, wenn ein Erblasser zu Lebzeiten über Vermögenswerte zu Lasten eines Vertragserben verfügt, was muss er dann beachten?
Rechtsanwältin Hentschke: Es gibt immer wieder Erbverträge, in denen sich beispielsweise Eltern verbindlich darauf festlegen, wer ihr Schlusserbe sein soll. Solche letztwilligen Verfügungen können als vertragsmäßig angesehen werden. Überträgt dann ein Elternteil zu seinen Lebzeiten einzelne Vermögenswerte an eine andere Person, wird der Vertragserbe zu prüfen haben, ob ein Missbrauch der Verfügungsfreiheit vorliegt.
Dienen Schenkungen des Erblassers also einer nachträglichen Korrektur der erbvertraglichen Regelung zugunsten einer genehmeren Person, kann der Vertragserbe seine Ansprüche geltend machen. Da es in der Praxis immer wieder Streit hierüber gibt, empfiehlt es sich auf alle Fälle, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.
Rechtsanwälte Hentschke & Blükle Brigitte Hentschke Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Kirchstraße 11, 74336 Brackenheim Fon (0 71 35) 97 499 0 Fax (0 71 35) 97 499 22 kanzlei@hentschke-bluekle.de www.hentschkebluekle.com