Verzichte im vorsorgenden Ehe- und Erbvertrag
ZaberBote: Frau Hentschke, vermögende Eltern verlangen immer wieder, dass ihre Kinder in vorsorgenden Eheverträgen vereinbaren, dass zumindest die aus der Familie stammenden Vermögenswerte bei der Ermittlung von Zugewinn- und Pflichtteilsansprüchen nicht berücksichtigt werden dürfen. Was raten Sie den Beteiligten?
Rechtsanwältin Hentschke: Eine einfache Antwort gibt es darauf nicht. Jedenfalls ist bei der Heirat des Kindes darauf zu achten, dass vorsorgende Regelungen gefunden werden, die diese Vermögenslage berücksichtigen. Wird nichts vereinbart, bleibt es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und das Familienvermögen würde in die Berechnungsgrundlagen einfließen, sollte es zu einer Scheidung kommen. Oft bietet die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes für den Fall der Scheidung eine sinnvolle Gestaltungvariante.
Im Erbfall ist ebenfalls darauf zu achten, dass zum Erhalt von Familienvermögen darüber hinaus auf das Familienvermögen beschränkte Pflichtteilsverzichte zusammen mit erbrechtlichen letztwilligen Verfügungen verknüpft werden. Letztlich muss immer der Einzelfall betrachtet werden, damit eine passgenaue Gestaltung für den Fall der Scheidung und des Todes des über Familienvermögen verfügenden verheirateten Kindes beraten und gestaltet werden kann.
Rechtsanwälte Hentschke & Blükle Brigitte Hentschke Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Kirchstraße 11, 74336 Brackenheim Fon (0 71 35) 97 499 0 Fax (0 71 35) 97 499 22 kanzlei@hentschke-bluekle.de www.hentschkebluekle.com
