Energiewende auf Firmenparkplatz

Steuern sparen hinterm Steuer von E-Fahrzeugen
Beim Thema klimafreundliche Mobilität will die Bundesregierung durch gezielte Fördermaßnahmen mehr Fahrzeuge mit Elektroantrieb auf die Straßen bringen und die E-Mobilität attraktiver machen. Ein Umweltbonus von bis zu 9000 Euro soll zur Anschaffung eines im Vergleich zum Verbrenner teureren Elektrofahrzeugs motivieren. Zusätzliche Steuervorteile sollen die Entscheidung für den Umstieg aufs elektrische Geschäftsfahrzeug erleichtern. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen rund um die steuerlichen Vorteile der Elektromobilität aufgegriffen. 

Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug: ein lohnender Umstieg? 
E-Mobilität hebelt die 1-Prozent-Regelung für Firmenwagen aus: Wer sich für ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug entscheidet, versteuert das CO²-freie Fahren seit Jahresbeginn 2019 mit monatlich 0,25 Prozent vom Bruttolistenneupreis seines Stromers. Die Vergünstigung gilt für Elektroautos bis 60.000 Euro; liegt der Listenpreis höher, müssen 0,5 Prozent versteuert werden.

Auch Fahrer sogenannter Hybrid-Autos – die je nach Modell als Vollhybrid mit extern aufladbarer Batterie oder als Elektroauto mit zusätzlichem Verbrennungsmotor angeboten werden – sind seit Anfang 2019 steuervergünstigt unterwegs. Bei der Nutzung eines Hybridfahrzeugs als Dienstwagen sind 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern, sofern dieses nicht mehr als 50 Gramm Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer ausstößt und unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs mindestens 40 km Reichweite hat. Ab dem 1.1.2022 muss die Reichweite mindestens 60 km und ab 1.1.2025 dann 80 km betragen. Auch bei der Nutzung eines Fahrtenbuchs wirkt sich die Halbierung der Bemessungsgrundlage steuermindernd aus. Sollten die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, greift – wie beim Fahrzeug mit Verbrennungsmotor – die 1-Prozent-Versteuerung des Bruttolistenpreises zusammen mit der bisherigen batteriebezogenen Förderung.

Aufladen im Betrieb und zuhause: Wer zahlt den Strom für den Firmenwagen? 
Wird das Elektro- oder Hybridautomobil kostenlos oder verbilligt im Betrieb des Arbeitgebers geladen, so ist der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung seit Anfang des Jahres steuerfrei. Zudem steht Fahrern von elektrisch fahrenden Firmenwagen eine – zumindest teilweise – Erstattung ihrer Stromkosten zu. Bei einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber beträgt diese 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridfahrzeuge. Bietet der Arbeitgeber keine Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge, so erhöht sich die Erstattungspauschale fürs Stromtanken beim Elektroauto auf 70 Euro und beim Hybrid auf 35 Euro.

Frische Luft und mehr Bewegung: Welche Steuervorteile hat die Nutzung eines Firmen-E-Bikes, S-Pedelecs oder Fahrrads?
Wem das Elektroauto nicht „grün“ genug ist, für den ist gerade in Städten ein E-Dienstfahrrad eine gute Alternative zum Elektroauto. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen E-Bikes und S-Pedelecs: E-Bikes, die schneller als 25 km fahren, gelten als Kraftfahrzeuge. Sie brauchen ein Nummernschild und müssen seit dem 01.01.2020 mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. 

Anders sieht es bei firmeneigenen S-Pedelecs und klassischen Dienstfahrrädern aus; ihren Nutzern winkt seit Anfang 2019 ein besonderes Steuerbonbon: Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Gehalt ein (Elektro-)Zweirad stellt, das auch privat genutzt werden darf, jedoch weder eine Entgeltumwandlung noch eine Zuzahlung oder Übereignung vorsieht, bleibt der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Lediglich bei Entgeltumwandlung oder Zuzahlung ruft die Steuergesetzgebung zur Versteuerung von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises für das Rad auf. 

Auch Selbstständige mit Betriebsrad profitieren vom Steuervorteil für Diensträder: Sie müssen für die private Nutzung keine Privatentnahme versteuern und sparen so Einkommen- und Umsatzsteuer.

Wie sieht die Zukunft der E-Mobilität aus?
Alle Steuerregelungen rund um die betriebliche Elektromobilität haben Gültigkeit bis Ende 2030. Bis dahin will die Bundesregierung zehn Millionen Elektroautos auf die Straßen bringen.

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