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Bodenrichtwerte und erbrechtliche Verfügungen
ZaberBote: Frau Hentschke, die Immobilieneigentümer sind derzeit verpflichtet, die Meldungen ihrer Bodenrichtwerte gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Weshalb veranlasst das nun viele, ihre letztwilligen Verfügungen zu überdenken? 

Rechtsanwältin Hentschke: Ja, das ist derzeit ein aktuelles und in der Beratungspraxis sehr nachgefragtes Thema. Von den Gutachterausschüssen der jeweiligen Gemeinden wurden ja innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Verkaufszahlen örtlicher Grundstücke ermittelt. Die u.a. hieraus ermittelten Bodenrichtwertzonen sind nun in einer landesweiten Datenbank, z. B. für Baden Württemberg unter BORIS-BW, abrufbar.

Schon heute und nicht erst bei einer Nachlassauseinandersetzung wird nun der gestiegene Marktwert eines Grundstücks deutlich. Hat beispielsweise dann noch ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet, in welchem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und gibt es ein oder zwei Kinder als Schlusserben, so ist das Risiko, dass die steuerlichen Freibeträge nicht mehr reichen, offenkundig.

Gerade auch bestehende Testamente sollten nun überprüft werden und erforderlichenfalls mit gestalterischen Verfügungen unter Beachtung der bekannt gegebenen Werte ergänzt werden.

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